Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Gültigkeit der Bedingungen:
a) für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen des Käufers; abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
b) unsere Bedingungen gelten als anerkannt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung, auch ohne schriftliche Bestätigung. Der Käufer erkennt sie in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an.
c) für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
d) Soweit in diesen AGB für Erklärungen die Schriftform erforderlich ist, steht der Schriftform die elektronische Form (§126a BGB) und die Textform (§126b BGB) gleich.
2. Angebote:
a) unsere Angebote sind freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Sie werden erst durch umgehende Annahme und unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend.
b) Telefonische, mündliche, telegraphische Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
c) Bei bereits getätigter Lieferung gilt unsere Rechnung oder der Lieferschein gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
d) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und technischen Daten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum- und Urheberrecht vor. Üblicherweise oder erkennbar geheimhaltungsbedürftige Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
e) Der Lieferer behält sich Konstruktionsänderungen und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferfrist vor, sofern nicht der Liefergegenstand dadurch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.
3. Lieferung:
a) Ein Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesichert ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware vor dem Termin oder innerhalb 4 Wochen nach Terminablauf ab Werk des Lieferers zur Verfügung steht. Beim Prinzip der Schickschuld gilt der Poststempel bzw. die Aufnahmebestätigung der Spedition bezüglich der Ware.
b) Wird der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert der Verkäufer nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen werden. Wenn der Verkäufer vorsätzlich Liefertermine verbindlich zusagt, die er nicht einhalten kann oder verbindlich zugesagte Liefertermine vorsätzlich nicht einhält, so ist er dem Käufer zum Ersatz des aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadenersatz hat der Verkäufer auch dann, wenn er unter schriftlichem Ausschluss der vorgenannten Fristen feste Liefertermine grob fahrlässig vereinbart und diese nicht einhält. Im Übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers, sowie bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, fällt das Rücktrittsrecht fort, ebenso wenn diese Umstände bei Unterlieferanten auftreten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertrags-Verpflichtungen des Bestellers voraus.
c) Soll die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert werden oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden dem Kunden vier Wochen nach Bestätigung der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, im Minimum allerdings 0,5% des Rechnungsbetrages für das Kaufobjekt (ohne MwSt.) pro Monat, in Rechnung gestellt.
4. Gefahrübergang:
a) Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, Mudau.
b) Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Beauftragten des Bestellers keine Übernahme, die dem Besteller mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt sein muss, erfolgt, so gilt der Lieferer als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand vom Lieferer dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Verlade-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
d) Ausgelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
e) Teillieferungen sind zulässig.
f) Wir sind berechtigt Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
g) Soweit eine Abnahme des Objekts stattzufinden hat, schließt diese den Gefahrenübergang ab. Eine Abnahme gilt als abgeschlossen, falls dem Kunden die Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde und er zur Abnahme aufgefordert wurde oder die zu erbringende Leistung oder Lieferung abgeschlossen und eine eventuelle Installation durchgeführt wurde. Weiter gilt die Abnahme als abgeschlossen, wenn der Kunde das Objekt bereits nutzt. Sollte der Kunde einen groben Mangel, der das Arbeiten mit dem Kaufgegenstand nicht im geforderten Maße ermöglicht, nicht innerhalb der ersten zehn Nutzungstage anzeigen, so gilt die Abnahme ebenso als abgeschlossen.
5. Preise, Bezahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung:
a) Unsere Preise verstehen sich freibleibend ab Werk Mudau zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung. Der Käufer hat die Kosten des Transportes wie Fracht, Verladung, Transportversicherung, Export- und Zollgebühren sowie weitere zur Vertragserfüllung notwendige Gebühren zu tragen. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
b) Die Berechnung erfolgt auf EURO-Basis zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preise, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
c) Alle Zahlungen sind spesenfrei in der berechneten Währung am Ort des Verkäufers zu leisten.
d) Als Barzahlungen gelten nur Zahlungen in bar, spätestens bei Empfang der Lieferung. Überweisungen gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Schecks unter dem üblichen Vorbehalt.
e) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
f) Die Annahme von Wechsel behalten wir uns unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit vor. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
g) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
h) Nachlässe wie Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Nachlässe jeder Art entfallen, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen stehen oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde.
i) Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten ist oder wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen räumen dem Kunden ebenfalls keine Zurückhaltungsrecht ein.
j) Der Versand erfolgt bei nicht ausreichenden Referenzen eines Käufers gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Wenn unsere Forderungen uns gefährdet erscheinen, so können wir Sicherheitsleistungen verlangen.
k) Wird der Vertrag nachträglich aufgelöst, so werden dem Kunden bereits geleistete Dienste wie Planungs- oder Entwurfsarbeiten berechnet.
l) Die Noe Scharf GmbH hat das Recht Preise anzupassen, falls nach Abschluss des Vertrages Kostensteigerungen auftreten. Im Besonderen begründet sich dies in Materialpreissteigerungen. Auf Wünsch können diese dem Kunden dargelegt werden.
m) Falls zur Auftragserfüllung weitere Leistungen, welche bei Vertragsabschluss nicht geplant waren, notwendig sind oder der Kunde diese wünscht, so werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
n) Der Kunde hat alle Kosten zu vergüten, die dem Unternehmen durch Anzeige unbegründeter Mängel entstehen.
o) Unabhängig von jedweden mündlichen oder schriftlichen Abreden, werden bei einem Bestellwert unter 100 Euro keine Rabatte gewährt.
p) Reklamationen der Ware und deren Rücksendung können nur vier Wochen nach Auslieferung akzeptiert werden. Es können Wiedereinlagerungsgebühren von 10% des Auftragswertes erhoben werden.
q) Der Kunde trägt die Kosten für Rücksendungen, insbesondere bei fernmündlich oder online bestellten Ersatzteilen gem. § 357 Abs. 6 S. 1 BGB
6. Eigentumsvorbehalt:
a) Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung der Schuld einschließlich Zinsen und Kosten bei bestehenden Verbindlichkeiten aus mehreren Leistungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld, Eigentum des Lieferers, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der nachstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt (Buchstabe e-g) gilt auch zur Sicherung einer Gesamtschuld.
b) Bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, wegen der gesicherten Forderungen die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und sich aus diesem im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Die Kosten für Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandsetzungskosten, fallen dem Besteller zu.
c) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist auf Verlangen des Lieferers die Vorbehaltsware von dem Besteller gegen Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen und dem Lieferer der Versicherungsschein auszuhändigen. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes der Vorbehaltsware in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen.
d) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
e) Solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht, ist der Weiterverkauf oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Überlassung, auch bei verändertem Zustand der Vorbehaltswaren, nur einem Käufer im normalen Geschäftsgang erlaubt und nur mit der Maßgabe dass die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware-Veräußerung von dem Lieferer an den Besteller zuzüglich 20 % an der Lieferer als abgetreten gelten, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferwerk gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung bzw. Verbindung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %.
f) Der Besteller ist nicht mehr ermächtigt, die abgetretenen Forderung für den Lieferer treuhänderisch einzuziehen, sobald er den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht mehr nachkommt und der Lieferer die Einzugsermächtigung widerruft. Ab dem Zahlungsverzug kann der Lieferer verlangen, dass die dem Lieferer zustehenden Beträge auf ein von dem Lieferer benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Er kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an den Lieferer leisten und der Besteller zu diesem Zweck dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
g) Bei Verbindung von Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen gemäß Paragraph 947 BGB findet Paragraph 947 BGB Anwendung. Wird Vorbehaltsware mit einer Hauptsache im Eigentum des Bestellers gemäß Paragraph 947 Absatz 2 BGB verbunden, so räumt hiermit der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Gesamtsache entsprechend dem Wertverhältnis von Vorbehaltswaren zur Gesamtsache ein und verwahrt die Gesamtsache unentgeltlich für den Lieferer.
h) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
7. Haftung für Mängel und Lieferung:
a) Für gebrauchte Vertragsgüter ist eine Haftung für Sachmängel (§434 BGB) ausgeschlossen. Folgende Bedingungen gelten ausschließlich für neue hergestellte Sachen.
b) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die Dauer von 12 Monaten oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem was früher erreicht wird, gerechnet vom Tage der Lieferung, wie folgt. Dies gilt nicht für Schadensansprüche der Kunden aus Verletzungen an Leib, Leben und Gesundheit sowie grob fahrlässigen Pflichtverletzungen im Namen des Unternehmens, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
c) Alle diejenigen Teile sind nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
d) Wo die Nachbesserung erfolgt, im Werk, bei einer Vertragswerkstatt oder am Ort durch einen Kundendienst-Monteur, entscheidet allein der Lieferer. Der Kunde hat dem Lieferanten das Vertragsobjekt zur Nachbesserung an einem vom Lieferer festgelegten Ort und Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach der rechtzeitigen Rüge.
e) Wahlweise ist gegen Aufzahlung eine Gewährleistung auf 24 Monate oder 1500 Stunden erweiterbar, je nachdem was früher eintritt. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Wird von Besteller die Beseitigung eines Mangels, der vom Lieferer nicht anerkannt wird, verlangt, so kann der Lieferer die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf dessen Verlangen beanstandete Teile zu übersenden. Für nachgebesserte Einheiten oder Teile oder gelieferte Ersatzteile gelten die Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer und/oder mittelbarer Schäden infolge von Mängeln sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Haftung aus Mängeln entfällt:
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Wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen vorgenommen hat
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Bei nicht bestimmungsgemäßer, fehlerhafter, unsachgemäßer und/oder nachlässiger Verwendung und/oder Behandlung
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Bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder der vorgeschriebenen Betriebsdaten
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Bei Fehlbeanspruchung, insbesondere Überbeanspruchung
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Bei Verweigerung des Einblicks in den Gesamtplan oder die Gesamtanlage
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Bei zu niedrigen oder zu hohen Betriebstemperaturen
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Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln, sowie bei mangelhafter Wartung
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Wenn der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist
Die Haftung entfällt nicht, wenn diese Tatsachen ungeeignet waren, den betreffenden Mangel mit herbeizuführen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Technische Beratungen oder Montagen erfolgen durch unsere Fachkräfte nach bestem Wissen und Gewissen. Folgeschadenhaftung daraus ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch vorsätzliche Vertragsverletzung verursacht wurden. Die Noe Scharf GmbH schließt die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus. Dies schließt somit die Haftung für entgangenen Gewinn und oder sonstige monetären Schäden oder Vermögensminderungen aus.
Die Haftung beschränkt sich rein auf die Funktion des gelieferten Vertragsgegenstandes. Für die korrekte Einplanung des Vertragsgegenstandes in eine Gesamtanlage bestehen keine Haftungsansprüche.
Eine Vergütung des Käufers für Austauschteile bzw. Austauschaggregate (Motor, Getriebe, etc.) wird nur gewährt, wenn die zum Austausch eingereichten Teile bzw. Aggregate vollständig und nicht demontiert sind. Die Verkäuferin kann eine Rücknahme bzw. den Austausch des Aggregates in zerlegtem oder teilzerlegtem Zustand ablehnen. Nimmt die Verkäuferin, gleichwohl das Aggregat in zerlegtem Zustand im Austausch zurück, so wird dafür keine Vergütung oder Gutschrift geschuldet.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt:
a) Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes 3 vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wir die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
b) Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung für die Nachbesserung oder Einsatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
c) Die Nachfristsetzung ist nur dann für den Lieferer verbindlich, wenn sie durch Einschreiben erfolgt. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er binnen 2 Monaten seit Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief erklärt wird.
d) Falls ein Rücktritt vom Kunden gefordert wird, so hat er die Verschlechterung des Wertes des Vertragsgegenstandes durch die Inbetriebnahme monetär zu vergüten. Dies gilt auch, falls der den Rücktritt auslösende Mangel erst nach Benutzung oder der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden entstanden ist, auch wenn dieser mit höchster Sorgfalt gehandelt hat.
e) Ferner gilt für Endkunden und Ersatzteilelieferungen eine maximale Rückgabefrist von zwei Wochen inklusive Sonn – und Feiertage.
9. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Lieferung ist Mudau. Maßgebend dafür ist der in unserer Auftragsbestätigung aufgeführte Montageort.
10. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Landshut, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Lieferer ist berechtigt auch ein für den Besteller zuständiges Gericht zu wählen.
11. Gültigkeit:
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen von zuständiger Stelle für unwirksam erklärt werden, dann gelten die Geschäftsbedingungen im Übrigen weiter.
b) Eine hierdurch entstehende Lücke ist so auszufüllen, wie die Vertragsparteien dies getan hätten, vorausgesetzt, sie hätten die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung erkannt.
